Satzung
"Förderverein der Kindertagesstätte Spatzennest Saulheim e.V.“
Satzung für den Förderverein der Kindertagesstätte Spatzennest in Saulheim
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Spatzennest Saulheim e.V.“
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Mainz eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist in Saulheim.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Kindertagesstätte Spatzennest in Saulheim in der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben insbesondere durch
b) Helfen und Fördern insbesondere dort, wo im Sinne der Kindertagesstätte ein besonderer Bedarf vorliegt
c) Aktivieren und Fördern des Interesses und Verständnisses bei den Eltern und bei den Freunden der Kindertagesstätte für dessen Aufgaben und Belange.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 51 ff Abgabenordnung (1977).
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen für den Verein.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können Eltern, Mitarbeiter der Kindertagesstätte Spatzennest Saulheim sein, sowie alle anderen juristischen und natürlichen Personen, die den Verein unterstützen wollen.
- Die Erklärung des Beitritts entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft endet
b) Durch den Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Satzung des Vereins verstößt.
c) Durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person.
- Eine Familienmitgliedschaft ist möglich.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Versammlung,
- Der Mitgliedsbeitrag gilt auch im Falle eines Eintrittes während des Quartals in voller Höhe.
- Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.
§6 Organe
- Organe des Vereins sind
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand lädt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ein. Dabei gibt er Ort, Zeit und die Tagesordnung bekannt.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 1.000 Euro übersteigen
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Beschluss über Satzungsänderungen
- Über einen Mitgliederausschluss oder eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht werden.
- Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Alle Vorstandsmitglieder können in offener Abstimmung gewählt werden.
- Aktives und passives Wahlrecht haben nur Personen, die dem Förderverein angehören und das 18. Lebensjahr überschritten haben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unverzüglich einberufen auf
b) Schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem
b) stellvertretendem Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Bis zu 5 Beisitzern
e) Dazu in beratender Funktion
- ein stimmrechtloser Vertreter der Leitung der Kindertagesstätte Spatzennest Saulheim
- ein stimmrechtloser Vertreter des Trägers der Kindertagesstätte Spatzennest Saulheim
- ein stimmrechtloser Vertreter des Elternausschusses der Kindertagesstätte Spatzennest Saulheim
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die/ der 1. Vorsitzende, die/ der stellvertretende Vorsitzende und die/ der Kassenwart/in. Bei Ausgaben über 100 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Ausgaben über 500 Euro muss der Gesamtvorstand beschließen.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Amtsgeschäfte. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
- Tritt der/ die 1. Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende oder der/ die Kassenwart/in vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen 1. Vorsitzenden bzw. einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden oder einen neuen Kassenwart.
- Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz entfällt mit der Entlastung, wenn und soweit die anspruchsbegründenden Tatbestände den Mitgliedern im Rahmen der Mitgliederversammlung oder auf andere Weise vor der Entlastung bekannt gegeben worden sind.
§9 Niederschriften
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen werden schriftlich niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart unterzeichnet.
- Der Bericht der Kassenprüfer wird in schriftlicher Form der Mitgliederversammlung vorgelegt und dem Protokoll hinzugefügt.
§10 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht nach der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht
b) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen
c) Bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken
d) Bei der Wahl des Vorstandes mitzuwirken
e) Das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen
f) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Ein Elternteil, das Mitglied ist, kann sich von dem anderen Elternteil vertreten lassen. Ansonsten ist eine Vertretung ausgeschlossen
g) Bei Familienmitgliedschaften haben beide Eltern je eine Stimme. Gegenseitige Vertretung ist nicht möglich.
§11 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren und seinen Zweck zu fördern. Es hat insbesondere die Pflicht
b) dafür zu sorgen, dass der Mitgliedsbeitrag pünktlich abgebucht werden kann.
§12 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung muss eine Monat vorher mit Angabe der geplanten Auflösung einberufen werden. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Gemeindeverwaltung Saulheim, verbunden mit der Pflicht, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kindertagesstätte Spatzennest Saulheim oder einer Nachfolgeeinrichtung zu verwenden.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.
§14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereines in Kraft.
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